Wann brauche ich was? Grundsätzlich ist für jedes Bauvorhaben die Erfüllung der bauordnungsrechtlich festgelegten Schutzziele des Brandschutzes nachzuweisen.
Diese Schutzziele sind:
Diesen Nachweis hat grundsätzlich der
bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser einer baulichen Anlage zu erbringen.
Diesen Nachweis muss er jedoch nicht allein Erbringen, er kann sich einem
Brandschutzfachplaner bzw. einem Brandschutzsachverständigen bedienen.
Der Nachweis der brandschutztechnischen Schutzziele
erfolgt im Rahmen eines Brandschutznachweises. Dieser ist ein bautechnischer
Nachweis gemäß § 66 Bauordnung Berlin und muss bis auf verfahrensfreie
Bauvorhaben für jedes Bauvorhaben erstellt werden. Des Weiteren gilt der
Brandschutznachweis als Bauvorlage im Sinne der Bauverfahrensverordnung und ist
damit eine zwingend einzureichende Unterlage.
Für den Nachweis des Brandschutzes sind mindestens in einem Lageplan, in den Bauzeichnungen, in der Baubeschreibung und in der Betriebsbeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden, insbesondere über:
Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines
objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
Auch wenn der Brandschutz immer nachzuweisen ist, muss er
nicht immer gesondert durch einen Prüfingenieur für Brandschutz geprüft werden.
Für Gebäude der Gebäudeklassen 1- 3 ist keine Prüfung des Brandschutznachweises
erforderlich.
Der Brandschutznachweis oder das objektbezogene Brandschutzkonzept ist in folgenden Fällen einem Prüfingenieur für Brandschutz vorzulegen:
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