Neue Energieeinsparverordnung
Seit Mai 2014 ist die neue Energieeinsparverordnung rechtswirksam Folgende ? für die Wertermittlung relevanten ? Änderungen wurden eingeführt: ? Änderungen beim Energieausweis ? erhöhte Anforderungen an Neubauten ab 2016 (ab 2021 müssen alle Neubauten Niedrigstenergiehäuser sein) ? Nachrüstpflichten auf die EnEV wird in § 6, Abs 6 ImmoWertV hingewiesen a.) Energieausweis Zweck des Energieausweises ? Transparenz (zwischen versch. Gebäuden) ? Motivation (Anreiz zu energetischer Sanierung) ? Gütesiegel (Auskunft über energetische Qualität) Ein Energieausweis muß ab der 1. Besichtigung bei Verkauf oder Vermietung vorgelegt bzw. ausgehangen werden. Nach Vertragsabschluss muss der Energieausweis dem Käufer bzw. Mieter ausgehändigt werden (als Original oder Kopie) Der Energieausweis ist weiterhin 10 Jahre gültig, sofern keine Änderungen an Anlagetechnik oder Dämmung vorgenommen werden. Es besteht eine Pflicht zur Veröffentlichung des Endenergiebedarfs in Anzeigen, Internet, etc. Nach wie vor verbrauchs- oder bedarfsorientierter Ausweis möglich; Anzeige muss Energieträger für die Heizung und Gebäudealter sowie die Energieeffizienzklasse des Energieausweises enthalten Energieausweis-Veröffentlichung gilt nicht für kostenfreie Kleinanzeigen, schwarzes Brett, etc. Der Energieausweis wird nunmehr durch Energieeffizienzklassen ergänzt in einer Bandbreite von A+ bis H. A+ = < 30 kwh; H > 250 kwh (Neubau ab 2016 entspricht mind. A) Vormals betrug die Bandbreite der Energieausweis bis 400 kwh. Problem: Damit wird heute ein nicht modernisiertes Haus in H (= dunkelroter Bereich) eingestuft, welches vorher (EnEV2009) im gelben Bereich lag. Hierdurch entsteht ein negativerer Eindruck beim Kunden, obwohl das Haus energetisch den gleichen Standard als vormals hat. Ferner: Energieeffizienzklassen geben keine Auskunft darüber, ob ein mit Pellets beheiztes Haus der Klasse C höhere Heizkosten hat, als ein mit Öl beheiztes Haus der Klasse B. Ebenso kann dich der Bedarf / Verbrauch der einzelnen Wohnungen angegeben werden. Es ist also eine reine Modellgröße Sofern ein alter Energieausweis (vor Mai 2014) vorliegt ist dieser weiterhin gültig. Der angegebene Endenergiebedarf bezieht sich immer auf die Gebäudenutzfläche und nicht auf die Wohnfläche. Sie ist ca. 30% größer als die Wohnfläche und bezieht beheizte Bereiche ein, die nicht in der Wohnfläche berücksichtigt sind (z.B. Bereich der Treppe, etc.). Modernisierungsempfehlungen sind fester Bestandteil des Energieausweises. Sie sind jedoch lediglich Empfehlungen und für Eigentümer nicht verpflichtend Aushangpflicht von Energieausweisen bei Nichtwohngebäuden gilt ab Mai 2014 > 500m² Nutzfläche und ab Juli 2015 > 250m² Nutzfläche (z.B. bei Kinos, Einkaufs-zentren, Museen, etc.) Kein Energieausweis muss vorgelegt werden bei: ? in Fällen, in denen der Sinn der EnEV nicht erfüllt wird, z.B. ? Vermietung von Zimmern in Hotels, o.ä. ? Vermietung von Ferienwohnungen ? bei Denkmälern ? in Zwangsversteigerungen Anrechnung von selbstgenutztem Strom aus PV-Anlagen darf vom Endenergiebedarf abgezogen werden (nur bei Neubauten); PV-Anlage wird zum festen Bestandteil der Baugenehmigung. Die energetische Qualität muss aufrechterhalten werden b.) Nachrüstpflichten Austausch alter Heizkessel Bei Einbau vor Jan 1985, besteht ab 2015 Austauschpflicht; bei Einbau nach Jan 2015 besteht Austauschpflicht nach 30 Jahren Nicht betroffen hiervon sind Heizkessel, wenn es sich um Niedertemperaturkessel oder Brennwertkessel handelt sowie heizungstechnische Anlagen mit weniger als 4 kw oder mehr als 400 kw sowie Heizkessel die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen. Niedertemperaturkessel wurden ab Ende 1970er Jahre eingebaut und wird bis heute fortgeführt; Brennwerttechnik ab den 1990er Jahren. Unterscheidung: Brennwerttechnik benötigt einen Kondensatablauf der ins das Abwassersystem eingeleitet wird sowie ein meist aus Kunststoff (teils auch Edelstahl) bestehendes Abgasrohr zum Schornstein Austauschpflicht besteht nicht bei Niedertemperaturkesseln, die mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad betrieben werden können. Dämmung von wärmeführenden Leitungen Dämmen von wärmeführenden Leitungen und Armaturen, die bisher ungedämmt sind und sich im unbeheizten Bereich befinden. Sie müssen zugänglich sein. Somit gilt Dämmpflicht nicht für ungedämmte Leitungen in Wänden und Decken. Dämmung der obersten Geschossdecke Ab 31.12.2015 müssen alle zugänglichen obersten Geschossdecken, die nicht den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes gem. DIN 4108-2 entsprechen, so gedämmt sein, dass der U-Wert von 0,24 Watt nicht überschritten wird. Die Pflicht gilt jedoch als erfüllt, wenn das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist. Es muss jedoch nur soweit gedämmt werden, wie dies technisch durchführbar ist, wenn z.B. die Sparrenhöhe nicht ausreicht, muss nur bis zu der vorhandenen Sparrenhöhe gedämmt werden. Ausnahmen: Bei Wohngebäuden mit max 2 Wohnungen von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01.02.2002 bewohnt sind von den 3 o.g. Maßnahmen befreit; jedoch bei Eigentümerwechsel innerhalb von 2 Jahren zu erfüllen. Eine Nachrüstpflicht besteht nicht, wenn die erforderlichen Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Zeit durch Einsparungen erwirtschaftet werden können elektr. Speicherheizsysteme (z.B. Nachtspeicherheizungen) Der Austausch der elektr. Speicherheizsysteme ist zwischenzeitlich aufgehoben Sonstiges Ist ein Bauteil (Fassade / Fenster, etc.) zu mehr als 10% beschädigt, ist das gesamte Bauteil gemäß den Bestimmungen der EnEV2014 zu erneuern Bußgelder Bei Zuwiderhandlungen werden Bußgelder erhoben