Mietnovellierungsgesetz / Einführung der Mietpreisbremse
Seit Juni 2015 wurden per Landesverordnung die Gemeinden ermächtigt in Gebieten mit angespannter Wohnungssituation eine Mietpreisbremse einzuführen. Danach darf in den betroffenen Gemeinden bei einer Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete max. 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Dies gilt nicht bei Neubauten (Bezug vor 01.10.2014) Eine ? ehemals ? zulässig vereinbarte Miete darf jedoch weiter verlangt werden.